Fahrtrichtungsanzeiger

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Einige Zeitgenossen haben scheinbar echte Probleme mit der Rechtslage bezüglich der Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger, im Volksmund Blinker genannt.

Aus der STVZO

§54 Fahrtrichtungsanzeiger

  • (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage – in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
  • (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
  • (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
  • (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
  • (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
    1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

      paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,

    2. an Krafträdern

      paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,

    3. an Anhängern

      paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von zwei Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

    4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,

      an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen,

    5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Anhänger – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich.
  • (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
    1. einachsigen Zugmaschinen,
    2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
    3. offenen Krankenfahrstühlen,
    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
    5. folgenden Arten von Anhängern:
      1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;
      2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
      3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
      4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
  • (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.

Der Fahrtrichtungsanzeiger muss also an beinahe jedem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr vorhanden sein, die Hersteller setzten diese Regelung für gewöhnlich auch um.

Die StVO beschreibt in mehreren Paragrafen, wann und wo ein Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen ist:

  • Beim Abbiegen soll der Fahrtrichtungsanzeiger frühzeitig betätigt werden, damit der nachfolgende Verkehr sich auf ein Abbremsen einstellen kann
  • Beim Spurwechsel soll der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt werden, um dem nachfolgenden Verkehr die Absicht mitzuteilen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man dann einfach die Spur wechseln darf. Wer seine Spur hält, hat Vorrang!
  • An einer abknickenden Vorfahrt muss der Fahrtrichtungsanzeiger auch dann betätigt werden, wenn man geradeaus fährt und dabei die Vorfahrtstraße verlässt
  • Im Kreisverkehr beim Verlassen desselben, nicht jedoch bei der Einfahrt in den Kreisverkehr oder während der Durchfahrt.
  • Beim Anhalten am Straßenrand, dem sogenannten rechts ran fahren
  • Beim Anfahren vom Straßenrand

Die Nichtbenutzung des Fahrtrichtungsanzeiger in einem der vorgenannten Fälle wird mit einem Bußgeld in Höhe von dreißig Euro geahndet. Für meine Begriffe viel zu wenig und vor allem zu selten kontrolliert.

Die seltenen Kontrollen lässt wohl auch viele Autofahrer zu faul werden, einmal den linken Zeigefinger zu bewegen, um den Hebel hinter dem Lenkrad zu betätigen und damit den Fahrtrichtungsanzeiger zu aktivieren. Und dieses Fehlverhalten führt immer wieder und immer häufiger zu Irritationen, Missverständnissen, Aggressionen, Unfällen und Beinaheunfällen.

Ich habe keine Ahnung, was die Zeitgenossen heutzutage davon abhält, den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Allerdings rege ich mich selbst regelmäßig darüber auf, dass ich an einer Kreuzung oder am Kreisverkehr länger als nötig warten muss, weil mal wieder ein Vollhonk der Meinung ist, seine Abbiegeabsicht für sich behalten zu müssen…

Wie es geht, steht hier: http://de.wikihow.com/Blinker-einsetzen ;)

Keep it Country, Markus
Über Markus 1268 Artikel
Ich schreibe hier über Country Music und Linedance, vor allem über besuchte Veranstaltungen, aber auch Geocaching, Fußball und Politik gehören zu meinen Themen. Politisch bin ich eher links-liberal einzuordnen, beim Fußball steht der FC Schalke 04 im Mittelpunkt des Interesses.

2 Kommentare

  1. Genau genommen musst Du den Blinker setzen, wenn Du der abknickenden Vorfahrtstraße folgst. Wissen auch wieder die wenigsten.

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